Wichtige Änderung seit 1. April 2025:
Alle Erstanträge auf Approbation oder Berufstätigkeit in Hessen für Antragstellende aus Nicht-EU-Staaten werden zunächst vom Pflegequalifizierungszentrum (PQZ) Hessen gesichtet. Das PQZ-Team hilft Ihnen bei der Vervollständigung Ihrer Unterlagen und leitet sie anschließend an das HLfGP weiter. Bitte senden Sie Ihren Antrag direkt an das PQZ. Weitere Infos und Kontaktdaten finden Sie hier:
Erstanträge auf ApprobationÖffnet sich in einem neuen Fenster

Akademische Berufe
Approbation und Berufserlaubnisse (Abschluss im Ausland)
Wichtige Änderung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, um in Hessen in einem akademischen Gesundheitsberuf zu arbeiten.
Wer in Deutschland einen reglementierten akademischen Gesundheitsberuf als
- Ärztin oder Arzt,
- Zahnärztin oder Zahnarzt,
- Apothekerin oder Apotheker,
- Psychotherapeutin oder -therapeut,
ausüben möchte, braucht dafür eine gültige Approbation (Zulassung) oder befristete Berufserlaubnis. Beides beantragen Sie beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP), wenn Sie beabsichtigen, eine Tätigkeit in Hessen aufzunehmen.
Das behördliche Antragsverfahren richtet sich nicht nur danach, in welchem Bundesland Sie arbeiten werden. Entscheidend ist überdies, wo Sie die ausländischen Berufsqualifikationen erworben haben.
Ausführliche Informationen zu Antrag, nötigen Sprachkenntnissen, Verfahrensabläufen und -kosten, Übersetzungen einzureichender Dokumente oder Beratungsstellen finden Sie, teils in Englisch und Ukrainisch, nachstehend. Bitte machen Sie sich damit eingehend vertraut, bevor Sie einen Antrag auf Approbation beziehungsweise Berufserlaubnis einreichen.
Abschluss EU-/EWR-Schweiz
FAQ für Drittländer & EU
Ja, eine solche Checkliste finden Sie hier:
Sie werden durch die Zentrale Servicestelle der Bundesagentur für Arbeit unterstützt. Bitte informieren Sie sich auf dieser Internetseite:
Haben Sie einen Antrag gestellt? Oder haben Sie Unterlagen nachgereicht?
Wenn Sie einen Antrag neu gestellt haben, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Einzeln nachgereichte Unterlagen können leider nicht bestätigt werden.
Wie haben Sie die Unterlagen verschickt? Einschreiben, Paket, etc.? Durch den Sendestatus der Post haben Sie die Gewissheit, dass die Unterlagen eingegangen sind.
Der Eingang einzelner Dokumente kann leider nicht bestätigt werden.
Wie haben Sie die Unterlagen verschickt? Einschreiben, Paket, etc.? Durch den Sendestatus der Post haben Sie die Gewissheit, dass die Unterlagen eingegangen sind.
Der Anmeldebogen wird vom HLfGP an die zuständige Kammer weitergeleitet. Die Eingangsbestätigung erhalten Sie anschließend von der Kammer.
Zu Bearbeitungszeiten können wir aktuell leider keine verbindlichen Angaben machen. Das Team Ausländische Abschlüsse Ausland ist derzeit personell unterbesetzt. Es kommt daher leider zu Verzögerungen. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Lösung des Problems. Wir bitten Sie um Geduld und Verständnis.
Hat Ihr Freund bereits eine Einstellungszusage von einem Arbeitgeber?
Ja: Rufen Sie bitte unsere Beratungshotline unter 0611 – 3259 – 1499 an. Hier erhalten Sie eine persönliche Beratung.
Nein: Wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Verfügen Sie über eine unterschriebene Vollmacht der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers?
Ja: Wenden Sie sich bitte per Mail an: dieter.laux@hlfgp.hessen.de an die Dezernatsleitung, Herrn Dr. Laux.
Nein: Ohne Vollmacht (Original mit Unterschrift des Antragstellers) kann keine Auskunft erteilt werden.
Richten Sie bitte Ihre Beschwerde an approbation.ausland@hlfgp.hessen.de. Der Vorgesetzte wird hier automatisch von Ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Machen Sie bitte in Ihrer E-Mail genaue Angaben zum Grund Ihrer Beschwerde (drohende Arbeitslosigkeit, Abschiebung etc.).
Wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsministerium des Landes (oder Länder), in dem Sie in einen akademischen Heilberuf (Arzt, Zahnarzt oder Apotheker) ausgeübt haben. Sollte das Gesundheitsministerium nicht der richtige Ansprechpartner sein, erhalten Sie dort Auskünfte zur zuständigen Stelle.
Ab sofort reichen amtlich beglaubigte Kopien aus – Originalunterlagen müssen grundsätzlich nicht mehr eingereicht werden. Sollten Sie bereits Originale eingereicht haben, werden diese Ihnen selbstverständlich spätestens nach Erteilung der Approbation zurückgesendet.
- Beglaubigungen aus dem Ausland werden von deutschen Botschaften akzeptiert.
- In Deutschland können Behörden und Kommunen Beglaubigungen vornehmen.
- Nur bei begründetem Verdacht auf Fälschung oder Täuschung kann die Vorlage der Originale verlangt werden.
...mein Berufserlaubnis-/Approbationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist?
Nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer zuständigen Ausländerbehörde auf und informieren Sie diese über Ihren Antragsstatus.
FAQ Ukraine
Eine Zusammenfassung der aktuell bekannten Besonderheiten finden Sie im Download (Infoblatt Ukraine).
Zusammensetzung der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen Ausbildung in der Ukraine:
- Sechs- (fünf in Medizin und Pharmazie) jähriges Studium mit Abschluss Diplom, beinhaltet zwei Prüfungen Krok 1 und Krok 2
- Ein- bis dreijährige Internatur (fachpraktische Ausbildung) mit Abschluss Fachprüfung Krok 3
- Verleihung des Zertifikats als „Spezialist“
Alle drei Bestandteile zusammen umfassen die ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische Ausbildung und sind der Nachweis einer vollständig abgeschlossenen Ausbildung zur Berechtigung der selbständigen Berufsausübung in der Ukraine.
Eine unvollständige ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische Ausbildung liegt vor, wenn mindestens einer der drei Bestandteile fehlt oder nicht abgeschlossen wurde. Eine von Drittstaatsangehörigen absolvierte Ordinatur in der Ukraine ersetzt nicht die Internatur einschließlich Fachprüfung und Zertifikat als Spezialist. Für das Dez. IV.2 des HLfGP besteht in diesen Fällen keine Zuständigkeit. Vielmehr muss an das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie in Düsseldorf Öffnet sich in einem neuen Fenster(für Medizin und Zahnmedizin) und an das HLfGP, Dez. IV.1 (Pharmazie), zur Anrechnung von Studienleistungen verwiesen werden.
Vollständig abgeschlossene ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische Ausbildung: Wenn alle Bestandteile vorliegen, die Zuständigkeit des HLfGP durch Stellennachweisweis, Meldebescheinigung, familiäre Gründe etc. gegeben ist:
- Alle Ausbildungsteile wurden in der Ukraine absolviert und die Diplome und Bescheinigungen sind von einer ukrainischen Universität/Behörde ausgestellt: In diesen Fällen ist Erteilung einer Berufserlaubnis möglich.
(Gleichwertigkeitsgutachten sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, da diverse verfälschte Ausbildungscurricula aus der Ukraine im Umlauf sind)
- Eine oder mehrere Ausbildungsteile wurden in von Russland annektierten Universitäten erbracht und die Diplome und Bescheinigungen sind von russischen Behörden ausgestellt: In diesen Fällen sind keine Anerkennungen und damit keine Berufserlaubnisse/Approbationen möglich. Der Staat Ukraine erkennt russische Nachweise aus den annektierten Gebieten nicht an. Vielmehr wurde den Universitäten die Akkreditierung entzogen. Das Auswärtige Amt Deutschlands schließt sich dieser Haltung an, sodass russische Diplome/Bescheinigungen etc. hier nicht anerkannt werden.
Die hier gestellten Approbations-/Berufserlaubnisanträge mit einer Ausbildung in der Ukraine sind zunächst dahingehend zu prüfen, ob die ärztliche, zahnärztliche oder pharmazeutische Grundausbildung abgeschlossen ist und zwar nach ukrainischem Ausbildungsrecht. Sie setzt sich zusammen aus einem Hochschulstudium mit Abschluss Diplom, einer sich daran anschließenden ein- bis dreijährigen Internatur (fachpraktische Ausbildung) mit Abschluss einer Fachprüfung und der Verleihung des Zertifikats als Spezialist.
Fehlt einer der Bestandteile, ist die Erteilung einer Approbation/Berufserlaubnis ausgeschlossen, es erfolgt der Verweis an die zuständige Behörde zur Anrechnung von Studienleistungen.
Bei vollständig abgeschlossenen Ausbildungen ist zunächst zu prüfen, ob ein/e Diplom/Bescheinigung von einer russischen Behörde/Universität ausgestellt wurde und dies eine Ausbildung in den von Russland annektierten Gebieten betrifft. Eine Anerkennung dieser Ausbildung einschließlich Approbation/Berufserlaubnis ist ausgeschlossen, da die Ukraine und daraus folgernd das Auswärtige Amt diese Nachweise nicht anerkennt.
Bei vollständig abgeschlossenen Ausbildungen, die mit ukrainischen Diplomen/Bescheinigungen nachgewiesen werden, kann eine Approbation/Berufserlaubnis ausgestellt werden.
FAQ Arbeitgeber
Sollten Sie Interesse an der Beschäftigung eines Arztes, Zahnarztes oder Apothekers mit einem Ausbildungsabschluss aus dem Ausland in Ihrer Klinik, Praxis oder Apotheke haben, haben Sie Möglichkeiten, Ihren Bewerber auf dem Weg bis zur Einstellung zu unterstützen. Alle drei Berufsgruppen haben gemeinsam, dass Tätigkeiten nur mit einer erteilten Berufserlaubnis, also einer vorübergehenden, beschränkten Erlaubnis oder mit der Approbation, der uneingeschränkten Erlaubnis in der ganzen Bundesrepublik Deutschland, ausgeübt werden dürfen.
Informationen zur unterstützenden Begleitung finden Sie auf dieser Seite. Besonders hilfreich ist die Anlage 1, die unter dem jeweiligen Antragsformular veröffentlicht ist und eine Checkliste der einzureichenden Unterlagen darstellt. Sie können mit Ihrer Unterstützung auf eine vollständige Antragsabgabe anhand der Checkliste hinwirken und auf diese Weise eine Beschleunigung des Antragsverfahrens erreichen.
Im Antragsverfahren liegt der Fokus auf den Nachweisen des erforderlichen Sprachniveaus, der Straffreiheit, der gesundheitlichen Eignung sowie einer abgeschlossenen und letzten Endes einer gleichwertigen Ausbildung Ihres Bewerbers. Ziel der Prüfung ist der Erlass einer Berufserlaubnis oder Approbation.
Falls Sie an einem näheren Kennenlernen mit Ihrem Bewerber in der Prüfungsphase (ohne Berufserlaubnis oder Approbation) interessiert sind, können Sie ihm eine zeitlich befristete Hospitation anbieten. Unter einer Hospitation versteht man lediglich das Zusehen und diese sollte den Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten. Es sind jegliche Tätigkeiten ohne die erforderliche Berufserlaubnis oder Approbation ausgeschlossen, d. h. dass keine Praktika angeboten werden können, unter denen man eine zeitlich begrenzte Mitarbeit zur Vertiefung praktischer Fähigkeiten und Vorbereitung auf den Beruf versteht. Des Weiteren können Tätigkeiten während eines Praktikums nicht zum Erlernen der deutschen Sprache genutzt werden. Sollten bei Bewerberinnen und Bewerbern Sprachdefizite festgestellt werden, ist die Teilnahme an einem Sprachkurs anzuraten.
Falls Sie sich bei der Einstellung Ihres Bewerbers nicht sicher sind, ob er über die erforderliche Legitimation verfügt, lassen Sie sich die Urkunde (Berufserlaubnis oder Approbation) vorlegen. Sollten Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber ohne die vorgenannten rechtlichen Grundlagen beschäftigen, sind wir gehalten, dies an die zuständige Staatsanwaltschaft zu melden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das weitere Verfahren. Besonders wichtig ist zu wissen, dass Arbeitgeber den reibungslosen Ablauf des Approbationsverfahrens gefährden können. Bei jedem der drei akademischen Heilberufe (Arzt, Zahnarzt und Apotheker) ist eine Überprüfung der Würdigkeit und Zuverlässigkeit notwendig. Bereits durch das Stellen einer Strafanzeige stehen diese in Zweifel.
Kontakt
Ausländische akademische Berufszulassungen
Ausländische akademische Berufszulassungen
Telefon
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Dezernat IV 2
- Außenstelle Frankfurt -
Lurgiallee 10
60439 Frankfurt
Leider können wir Ihnen keine Auskünfte über den Bearbeitungsstatus Ihres Antrages per Telefon oder E-Mail geben. Bei Fragen im Einzelfall zu Ihrem Antrag oder Dokumenten kommen wir gezielt auf Sie zu oder vereinbaren einen individuellen Gesprächstermin.
Wir danken für Ihr Verständnis.